20.01.84

Russell-Tribunal


Postzollfahndung des MfS fing Post an Russell-Tribunal ab. Anstatt dass die DDR-Staatsführung
wegen ihrer Berufsverbotspraktiken vom Russell-Tribunal angeklagt wurde bzw. das Berufsverbot
zurücknahm, klagte sie den Absender der Post gemäß § 219 Abs. 3 StGB-DDR wegen des Versuchs
der "Übergabe von Nachrichten, die geeignet waren, die Interessen der DDR zu schaden" an und
verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe.

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