26.04.84

Haftbeschwerde


"Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt und dazu ausgeführt, daß
der Beschuldigte keine strafbaren Handlungen begangen habe. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Vordergericht hat den dringenden Tatverdacht gründlich geprüft und aufgrund des bisherigen
Ermittlungsergebnisses zutreffend für gegeben erachtet. Er leitet sich von der Tatsache her, daß
der Beschuldigte verschiedene Informationen weitergab bzw. beabsichtigte weiterzuleiten. Das
wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Diese Informationen sind objektiv geeignet, den
Interessen der DDR im Ausland zu schaden. Auf die subjektive Einschätzung des Beschuldigten
über die Strafbarkeit seiner Handlungsweise kommt es dabei nicht an.
Die rechtliche Beurteilung
nach § 219 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 StGB ist nicht zu beanstanden."

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